Sparkasse muss AGB ändern

Als großen Erfolg für den Verbraucherschutz wertet Rechtsanwalt Brinkmann aus Dortmund das für die Verbraucherzentrale NRW gegen die Sparkasse Dortmund erstrittene Urteil. Das OLG Hamm hat auf die Berufung das Urteil des LG Dortmund abgeändert und die Sparkasse aufgefordert, ihre „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ wie vom Kläger gefordert zu ändern. Im Kontakt zu Privatkunden hatte die Bank z.B. für die Bearbeitung von Überziehungen 3 Euro berechnet. Diese Klausel muss nun aus den AGB verschwinden. Außerdem dürfen für die Einlösung nicht gedeckter Schecks, Lastschriften und Wechsel keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden. Im Fall von Zuwiderhandlungen kann ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro fällig werden, sobald das Urteil rechtskräftig wird. Eine Revision ist zugelassen worden.

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Argument der Verbraucherzentrale war, dass die Bank Gebühren für die Bearbeitung der Kontoüberziehung berechnet, obwohl sie keine Leistung für den Kunden, sondern ausschließlich für sich selbst erbringt. Die Leistung, die die Bank für den Kunden erbringt (Zurverfügungstellung des Kapitals) lässt sie sich durch den erhöhten Dispositionszinssatz vergüten.

Bereits das Landgericht Dortmund hatte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse für teilweise unzulässig angesehen. Es hatte die Auffassung vertreten, dass unberechtigte Lastschriften, die gegen den Willen des Kunden erfolgten, keine Gebühren für die Prüfung der Bonität des Kunden zuließen. In allen anderen Fällen hatte das Landgericht Dortmund jedoch die Auffassung vertreten, dass die von der Sparkasse geforderten Gebühren zulässig seien. Sowohl die Verbraucherzentrale, als auch die Sparkasse waren gegen das Urteil in Berufung gegangen. Das OLG Hamm hat nunmehr die Berufung der Sparkasse zurückgewiesen und auf die Berufung der Verbraucherzentrale NRW die angegriffenen Gebührenforderungen der Sparkasse sämtlich für unzulässig erklärt.

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