Karlsruhe. Mit einer Gefängnisstrafe kann in Zukunft die Werbung mit falschen Gewinnversprechen im Versandhandel geahndet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil entschieden. .
Wie der Vorsitzende Richter des 1. Strafsenats des BGH, Armin Nack betonte, kann man nun gegen Geschäfte, die eine «strafbare Werbung» darstellten, mit «spürbaren Sanktionen» und nicht nur mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vorgehen. Damit werde der Schutz irregeführter Verbraucher deutlich verbessert.