Das Bürgerliches Gesetzbuch legt in § 315 fest, dass die Leistungsbestimmung durch eine Partei gegenüber dem anderen Teil nach billigem Ermessen zu treffen ist. Darauf können sich Verbraucher berufen, die z.B.in einem Kostenstreit die Gründe für eine Kostensteigerung erfahren wollen. Nach diesem Gesetz können Verbraucher verlangen, über die Gründe eine Kostensteigerung informiert zu werden, bzw.es besteht die Verpflichtung zur Verbraucherinformation, wenn innerhalb eines Vertrages Tarife erhöht werden und dieseMöglichkeit vorab vertraglich geregelt wurde.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Nach dem BGH-Urteil gegen den sächsischen Gas-Versorger Enso vom 29. April 2008 findet das Gesetz nun auch Anwendung, wenn langfristig gebundene Verbraucher vermuten, dass Preise aufgrund von Einkaufspreissenkungen ebenfalls gesenkt werden müssten.
Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.