3 O 13321/19 – T6-Urteil im Abgasskandal

Die Volkswagen AG hat am Landgericht MĂŒnchen ein extrem verbraucherfreundliches Urteil kassiert – nach unseren Recherchen auch ein erstes fĂŒr einen T6.  Ein Volkswagen-Bulli T6 muss zurĂŒckgenommen werden. Der Mandant der Stuttgarter Kanzlei BrĂŒllmann RechtsanwĂ€lte erhĂ€lt alle getĂ€tigten Raten- und Zinszahlungen zurĂŒck und natĂŒrlich auch die geleistete Anzahlung. Von der Gesamtsumme wird lediglich fĂŒr die mit dem Bulli gefahrenen Kilometer ein Abschlag vorgenommen – allerdings auf die angenommene Kilometerleistung von 300.000 Kilometern.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten RechtsanwÀlten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Thermisches Fenster ist unzulÀssig

„Damit kann mein Mandant gut leben“, so Rechtsanwalt Frederick Gisevius, der das Urteil zum Aktenzeichen 3 O 13321/19 erstritten hat. Das Urteil hat nicht nur fĂŒr die Bulli-Szene erhebliche Auswirkungen. Zwar hat VW Berufung angekĂŒndigt, aber von deutschen OLG sind in letzter Zeit durchgehen verbraucherfreundliche Urteile gesprochen worden. Gisevius: „Auch mit einem Vergleich bekommt Volkswagen dieses Urteil nicht aus dem Weg!“ Erfreulich ist das Urteil grundsĂ€tzlich fĂŒr alle Besitzer von Fahrzeugen mit EA288-Motor, denn das Hauptargument des KlĂ€gers bezog sich auf das sogenannte „Thermische Fenster“.

Schadensersatz auch ohne RĂŒckruf

Das Gericht fĂŒhrt aus, dass bei Vorliegen eines „Thermischen Fensters“ nicht einmal ein amtlicher RĂŒckruf notwendig sei, und eine Abschaltvorrichtung, die der EU-Norm nicht entspreche, grundsĂ€tzlich eine vorsĂ€tzliche sittenwidrige SchĂ€digung bedeute. Rechtsanwalt Gisevius: „Die Abschaltvorrichtung wurde von den Volkswagen-AnwĂ€lten nicht mal in Frage gestellt. Sie blieben dabei, dass diese Abschaltvorrichtung allen Vorgaben, insbesondere der entsprechenden EU-Verordnung 715/2007entspricht.“ Die Anlage ist zwar nach der Verordnung genehmigt, VW legt diese aber falsch aus, so das Landgericht. Eine vorsĂ€tzliche SchĂ€digung löst nach Paragraf 826 BGB den vollen Schadensersatz aus.

„Warum das Gericht trotzdem Nutzungsersatz zuließ ist unklar. Sollte das Verfahren in Berufung gehen und der BGH in der Zwischenzeit zum Thema Nutzungsersatz verbraucherfreundlich entscheiden, dann werden wir das Thema in der nĂ€chsten Instanz noch einmal zur Sprache bringen!“ – so Gisevius angriffslustig. Auch die nicht zugesprochenen Deliktzinsen dĂŒrften dann noch einmal verhandelt werden.

Add a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darĂŒber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.