3 O 13321/19 – T6-Urteil im Abgasskandal

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Die Volkswagen AG hat am Landgericht München ein extrem verbraucherfreundliches Urteil kassiert – nach unseren Recherchen auch ein erstes für einen T6.  Ein Volkswagen-Bulli T6 muss zurückgenommen werden. Der Mandant der Stuttgarter Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte erhält alle getätigten Raten- und Zinszahlungen zurück und natürlich auch die geleistete Anzahlung. Von der Gesamtsumme wird lediglich für die mit dem Bulli gefahrenen Kilometer ein Abschlag vorgenommen – allerdings auf die angenommene Kilometerleistung von 300.000 Kilometern.

Thermisches Fenster ist unzulässig

„Damit kann mein Mandant gut leben“, so Rechtsanwalt Frederick Gisevius, der das Urteil zum Aktenzeichen 3 O 13321/19 erstritten hat. Das Urteil hat nicht nur für die Bulli-Szene erhebliche Auswirkungen. Zwar hat VW Berufung angekündigt, aber von deutschen OLG sind in letzter Zeit durchgehen verbraucherfreundliche Urteile gesprochen worden. Gisevius: „Auch mit einem Vergleich bekommt Volkswagen dieses Urteil nicht aus dem Weg!“ Erfreulich ist das Urteil grundsätzlich für alle Besitzer von Fahrzeugen mit EA288-Motor, denn das Hauptargument des Klägers bezog sich auf das sogenannte „Thermische Fenster“.

Schadensersatz auch ohne Rückruf

Das Gericht führt aus, dass bei Vorliegen eines „Thermischen Fensters“ nicht einmal ein amtlicher Rückruf notwendig sei, und eine Abschaltvorrichtung, die der EU-Norm nicht entspreche, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bedeute. Rechtsanwalt Gisevius: „Die Abschaltvorrichtung wurde von den Volkswagen-Anwälten nicht mal in Frage gestellt. Sie blieben dabei, dass diese Abschaltvorrichtung allen Vorgaben, insbesondere der entsprechenden EU-Verordnung 715/2007entspricht.“ Die Anlage ist zwar nach der Verordnung genehmigt, VW legt diese aber falsch aus, so das Landgericht. Eine vorsätzliche Schädigung löst nach Paragraf 826 BGB den vollen Schadensersatz aus.

„Warum das Gericht trotzdem Nutzungsersatz zuließ ist unklar. Sollte das Verfahren in Berufung gehen und der BGH in der Zwischenzeit zum Thema Nutzungsersatz verbraucherfreundlich entscheiden, dann werden wir das Thema in der nächsten Instanz noch einmal zur Sprache bringen!“ – so Gisevius angriffslustig. Auch die nicht zugesprochenen Deliktzinsen dürften dann noch einmal verhandelt werden.

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