Es ist schon ärgerlich, wenn die Corona-Pandemie aktuell genau dort am stärksten wütet, wo der nächste Urlaub hinführen soll. Vielen überkommt bei dem Gedanken, in einem Gebiet mit einer beunruhigenden Sieben-Tage-Inzidenz ihren Urlaub zu verbringen, ein mulmiges Gefühl in der Magengegend. Doch was genau gilt es zu beachten, wenn die geplante Reise aufgrund der Sorge um eine mögliche Infektion abgesagt werden soll?
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Wenn der Traumurlaub ins Wasser fällt
Familie Schneider wollte die Ferien dazu nutzen, um mit ihrer 13jährigen Tochter Anke und ihrem 11jährigen Sohn Marko eine Woche Aktivurlaub in Österreich zu verbringen. Wie immer sollte auch die befreundetet Familie Leibold dabei sein.
Während die beiden Ehefrauen den Urlaub vor allem für ausgedehnte Wanderungen in der Gegend und Entspannung im Wellness-Bereich verplant haben, wollten die beiden Ehemänner die Zeit vor allem für ein paar spannende Duelle am Tennis-Court nutzen und suchten sich deshalb ein entsprechendes Tennishotel in Österreich.
Fündig wurden sie schließlich im Jesacherhof, einem Hotel im Defreggental mit hauseigener Tennishalle, einem wunderschönen Spa-Bereich und einem ausgedehnten Unterhaltungsprogramm für Jugendliche. So sollte jeder die für ihn gewünschte Erholung im Traumurlaub in den Tiroler Bergen finden. Doch wie schon so vielen in den letzten Monaten hat auch den Schneiders und den Leibolds das Corona-Virus einen Strich durch ihre Urlaubsrechnung gemacht.
Sie haben die Entwicklung im Vorfeld genau beobachtet und sich letztlich dazu entschlossen, ihren Urlaub lieber auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben. Doch wie verhält es sich beim Reiserücktritt in diesem Fall mit den Kosten?
Gründe für einen kostenlosen Rücktritt im Zusammenhang mit Corona
In diesem Fall war es für die beiden Familien kein Problem, kostenlos von ihrer Reise zurückzutreten.
Abgesehen davon, dass sich die Anbieter in solchen Fällen im benachbarten Österreich ohnehin äußerst kulant zeigen, weil sie ihre Gäste langfristig nicht vergraulen möchte, war dafür jedoch etwas anderes ausschlaggebend: Zum Zeitpunkt des geplanten Urlaubs bestand für Österreich eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.
Sie hätten aber auch dann kostenlos von ihrer Reise zurücktreten können, wenn es ein generelles Einreiseverbot in den Ort oder eine Quarantänepflicht bei der Ankunft oder bei der Abfahrt gegeben hätte. Denn eine kostenlose Stornierung ist immer dann möglich, wenn erhebliche Mängel vorliegen oder die Reiseveranstalter massive Veränderungen an einer gebuchten Reise vornehmen.
Als erhebliche Mängel im Allgemeinen gelten unter anderem Sperrungen von Sehenswürdigkeiten oder nicht nutzbare Bereiche, wegen denen der Urlaubsort hauptsächlich angesteuert wird. Im Sommerurlaub sind das vor allem Strände und Pool-Bereiche. Im Winterurlaub in Österreich wäre ein Beispiel dafür, wenn die Schipisten gesperrt würden. Im Falle von Familie Schneider hätte schon gereicht, wenn die Tennishalle oder der Spa-Bereich im Hotel nicht zugänglich gewesen wäre.
Laut der Verbraucherzentrale zählt zu den Gründen aber eben auch, wenn es aufgrund einer erneuten Infektionswelle zu erheblichen Einschränkungen kommt. Dazu zählt unter anderem eine Quarantäne im Urlaubsort. Wenn allerdings nur bei der Rückkehr nach Deutschland eine Quarantäne erforderlich ist, so stellt das keinen Grund für einen kostenfreien Rücktritt dar. Denn in diesem Fall erbringt der Reiseveranstalter schließlich seine Leistung.
Im Anlassfall empfiehlt es sich auf jeden Fall, mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen und sich zu erkundigen, ob die Reise wie geplant stattfinden kann oder ob mit eventuellen Einschränkungen zu rechnen ist. Auch wenn die Gründe nicht immer einen kostenlosen Rücktritt ermöglichen, gibt es eventuell die Möglichkeit einer Preisminderung. Im Detail ist das aber immer von der individuellen Ausgangssituation abhängig.
Bei Individualreisen wird es ein wenig komplizierter
Frau Schneider hat den geplanten Österreich-Urlaub in einem Katalog als Pauschalreise gebucht. Hätte sie jedoch die Anreise und das Hotel individuell gebucht, so hätte das auch den Reiserücktritt ein wenig verkompliziert.
Denn wenn alle Leistungen einzeln gebucht werden, müssen sie auch gesondert storniert werden. Das ist nur dann kostenlos möglich, wenn die Leistungen, die gebucht wurden, nicht erfüllt werden können. Bei Familie Schneider wäre das beispielsweise der Fall gewesen, wenn es aufgrund eines Lockdowns in Österreich zum Zeitpunkt des Urlaubs ein Verbot für Beherbergungen für Hotels gegeben hätte.
Welchen Schutz bieten Reiseversicherungen?
„Mir sind die Corona-Regeln in Österreich egal, ich habe ohnehin zur Sicherheit eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen“ gibt sich Herr Leibold selbstsicher, was die Rückerstattung seines bereits bezahlten Geldes angeht.
Im Urlaub lauern generell immer ein paar Verbraucherfallen. Zu einer davon kann auch eine schlechte Versicherung werden. Deshalb ist es wichtig, genau das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen zu lesen. Denn grundsätzlich greift die Versicherung für den Reiserücktritt nur dann, wenn die Reise aus einem Grund nicht angetreten werden kann, der in den Versicherungsbedingungen auch angeführt ist.
Dazu zählen bei nahezu allen Versicherungen dieser Art schwere Krankheiten, das Ableben von nahen Angehörigen oder auch der unerwartete und plötzliche Verlust des eigenen Jobs. Die Versicherung übernimmt in diesem Fall die Stornokosten. Allerdings nur dann, wenn sie schon vor Eintreten des entsprechenden Stornogrundes abgeschlossen wurde.
Einige Versicherer haben sich mit entsprechenden Klauseln davor geschützt, die Stornokosten auch dann zahlen zu müssen, wenn die Reise aufgrund Corona abgesagt werden muss. In den meisten Fällen erfolgt das dadurch, dass in den Versicherungsbedingungen von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als pandemisch eingestufte Krankheiten vom Versicherungsschutz kategorisch ausgeschlossen werden.
Neben der Reiserücktrittsversicherung gibt es auch noch die sogenannte Reiseabbruchversicherung. Diese greift immer dann, wenn der Urlaub aufgrund unterschiedlicher Gründe abgebrochen werden muss oder es nicht möglich ist, die Rückreise in Angriff zu nehmen. In diesen Fällen werden von der Versicherung die Mehrkosten übernommen, die durch diese Situation entstehen.
Doch wie sieht es aus, wenn jemand im Urlaub positiv auf das Corona-Virus getestet wird? Auch hier kommt es wieder auf die genauen Vertragsbedingungen der Abbuchversicherung an. Wenn Pandemien nicht explizit ausgeschlossen sind, greift hier in der Regel der Versicherungsschutz.