Mit einem eindeutigen Hinweisbeschluss hat das OLG Köln die Chancen einer Berufung der Volkswagen AG gegen ein Urteil des LG Bonn bewertet. Die erste Instanz hatte dem Besitzer eines Audi Q5 mit EA189-Motor Schadensersatz zugesprochen, daraufhin war Volkswagen in die Berufung gegangen.
Im Verfahren zum Aktenzeichen OLG Köln 27 U 14/19 testiert das Gericht, dass schon mit dem Inverkehrbringen einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware eine Kundentäuschung vorliege, denn ein durchschnittlicher Kunde dürfe erwarten, dass ein bestelltes und bezahltes Auto zulassungsfähig ist und die erforderliche Zulassungsfähigkeit nicht erschwindelt wurde durch Täuschungen und Manipulationen.