DSL-Vertrag gilt auch nach Umzug

Auch wenn es schwer fällt: Die aktuelle Entscheidung des BGH in Sachen DSL-Vertrag bleibt auch bei Wohnortwechsel bestehen kann ich nachvollziehen. Was ich nicht verstehe ist die fehlende Kulanz der Anbieter. Zur aktuellen Story: Ein DSL-Nutzer hatte geklagt, weil sein Anbieter den Vertrag nach einem Wohnungswechsel nicht aufheben wollte. Die neue Wohnung kann kein DSL beziehen, daher hatte der Kläger auch keine Notwendigkeit mehr gesehen, den alten Vertrag zu erfüllen.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Wir zitieren die Zeitung „Die Welt“:

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-Leitungen verlegt sind. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Ein Umzug sei kein wichtiger Kündigungsgrund für den Vertrag. Der Kunde muss weiter zahlen.

In dem Fall hatte der Kläger mit dem Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über einen DSL-Anschluss abgeschlossen, mit dem er an seinem Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefon erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 zog der Kläger jedoch in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-Leitungen, so dass die Firma nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die „Sonderkündigung“ des Vertrags. Trotzdem beanspruchte die Firma die monatliche Grundgebühr weiter.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die Monatsbeträge zu zahlen. Die Klage blieb aber in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte das jetzt. Demnach hatte der Kläger keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß Paragraf 626 Absatz 1 oder Paragraf 314 Absatz 1, Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet werde, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen seien und der Interessensphäre des Kündigenden entstamme, erklärten die Bundesrichter. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließe, trage grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Deshalb stelle ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.

www.welt.de

Add a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.