Eine Pflicht zum Homeoffice gibt es auch nach dem jüngsten Corona-Gipfel von Bund und Ländern nicht. Allerdings gibt es den Beschluss, dass Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice ermöglichen sollen, um Kontakte in Zeiten der Corona-Pandemie zu reduzieren.
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Von einer Pflicht zum Homeoffice kann aber keine Rede sein. Denn es gibt wesentliche Einschränkungen. Wird am Ort der Betriebsstätte die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 überschritten, soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, Homeoffice anzubieten, aber nur, wenn dies für die Tätigkeit auch möglich ist und wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen. „Das lässt Interpretationsspielraum zu“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. „Liegen beispielsweise die technischen Voraussetzungen für die Arbeit im Homeoffice nicht vor, kann Homeoffice auch nicht angeboten werden“, so Rechtsanwalt Seifert.
Ist Homeoffice nicht möglich, sollen zumindest strikte Abstandsregelungen befolgt werden. So soll für jeden Mitarbeiter im Büro eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen. Ist auch das nicht möglich, soll der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, die auch getragen werden müssen.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil ruft die Arbeitgeber auf, ein Angebot zum Homeoffice auch umzusetzen und kündigt mögliche Kontrollen durch Arbeitsschutzbehörden an.
Für die Arbeitnehmer hingegen gibt es keine Verpflichtung, das Angebot zum Homeoffice auch anzunehmen. Sie werden von der Bundesregierung nur aufgefordert, ein Angebot zum Homeoffice auch zu nutzen.
Mit der neuen Regelung wird weder die Pflicht noch das Recht auf Homeoffice eingeführt. Arbeitgeber sollen lediglich die Möglichkeit für das Homeoffice schaffen. Die Regelung wird voraussichtlich am 27. Januar in Kraft treten und vorerst bis zum 15. März 2021 begrenzt werden.
Brüllmann Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Erstberatung zum Homeoffice und anderen Themen des Arbeitsrechts an.