Wie Banken in der Zeit von Niedrigzinsen aus Sparplänen entkommen wollen

Sparpläne sind ein typisches Bankprodukt für den Kleinanleger. Ein Bankprodukt, ursprünglich entwickelt, um durch Zinsboni den Anleger dazu zu motivieren, über einen langen Zeitraum regelmäßig monatlich Raten auf ein Sparkonto einzubezahlen. Die Zinszuschläge bekam nur, wer regelmäßig die monatlichen Raten einzahlte. Oftmals hatten solche Banksparpläne Laufzeiten von 20 Jahren und mehr. Auf dieser Weise sollten Sparpläne zum Vermögensaufbau beitragen.

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In der Vergangenheit hatten die oftmals reißerisch ausgewiesenen Zinsboni zur Kritik an derartigen Sparplänen geführt. Rechnete man die Zinssonderzahlungen auf einen effektiven Jahreszins um, so verblieb aufgrund der langen Laufzeit deutlich weniger Rendite, als das Produkt suggerierte.

Was von den Banken als Mittel genutzt wurde, um Kunden anzulocken und lange Zeit zu binden, erweist sich in Zeiten historisch niedriger Zinsen oftmals als Bumerang für die Banken. In Altverträgen waren Zinsboni versprochen, die auch effektiv eine deutlich höhere Verzinsung bedeuteten, als sie heute bei neuen Spareinlagen zu erzielen wären. Hieran sind die Banken aufgrund der langen Laufzeiten nun auch in einer Zeit historisch niedriger Zinsen gebunden. Von Anlegern wurden deshalb Altverträge dazu genutzt, die monatlichen Sparraten zu erhöhen. Auf diese Weise wurden Sparpläne nachträglich zu Kapitalanlagen mit einer ungeahnten Größenordnung.

In der Vergangenheit hatten Banken höhere Sparraten zumeist problemlos akzeptiert. In Zeiten von niedrigen Zinsen sind Fälle bekannt geworden, in denen Banken auf die erhöhten Einzahlungen keine Zinsboni gutgeschrieben oder gar bereits gutgeschriebene Zinsboni wieder storniert haben. Das Argument der Banken: In den Sparplänen seien bestimmte Ratenhöhen vereinbart. Bei allen darüber hinaus eingezahlten Beträgen handele es sich um eine ganz gewöhnliche Spareinlage. Für diese gelten die in den Sparplänen vereinbarte Zinsboni nicht, sondern der tagesaktuell in den Preisaushängen veröffentlichte Zinssatz für Spareinlagen.

Eine Rechtsauffassung, die auf viele Altverträge so nicht zutrifft. Oftmals war vereinbart, dass auf die jeweils einbezahlten Raten Zinsboni anfallen. Die Ratenhöhe war meist variabel über einen bestimmten Mindestbetrag oder lediglich als unverbindliche Zielvorgabe vorgesehen. Erst in späteren Vertragsgestaltungen wurden die Ratenhöhen als verbindliche, nicht nach oben abänderliche Größe festgeschrieben. Insofern kommt es auf die genaue Gestaltung der Verträge an. Betroffene, denen Zinsboni verweigert werden, sollten sich also nicht pauschal mit der Weigerung ihrer Bank zufrieden geben.

 

Mehr Informationen: http://www.roessner.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Georg Jäger

Rössner Rechtsanwälte
Redwitzstr. 4
81925 München

Telefon: (089) 99 89 22 – 0
Mail: jaeger@roessner.de

 

 

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