verbraucherschutz.tv steht in Kontakt zu im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwälten, die über Erfahrungen beim Widerruf von Kreditverträgen auf Basis fehlerhafter Widerrufsbelehrungen z.B. der Volksbank Mittelhessenverfügen.
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Die von uns empfohlenen Anwälte sind langjährig im Bank- und Kapitalmarktrecht aktiv, stehen mit verbraucherschutz.tv in engem Kontakt und sind transparent in Angebot, Umsetzung und Abrechnung der anwaltlichen Dienstleistungen
Wenn Sie bei der Volksbank Mittelhessen eG ein Darlehen zur Finanzierung Ihrer Immobilie aufgenommen haben, dann sollten Sie umgehend die Möglichkeit prüfen, aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaften Widerrufsbelehrung aus dem Vertrag aussteigen zu können. So können Sie umgehend Ihren Vertrag mit der Volksbank Mittelhessen eG auflösen und dann von den aktuell historisch niedrigen Zinsen profitieren. Der Bundesgerichtshof hat die Unzulässigkeit der Widerrufsbelehrungen bestätigt. Die Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass über 70 Prozent aller in den letzten Jahren abgeschlossenen Darlehensverträge widerrufbar sind.
Wer also bei der Volksbank Mittelhessen eG einen Kreditvertrag abgeschlossen hat und diesen gern widerrufen möchte, sollte sich an einen darin versierten Rechtsanwalt melden. Bitte nehmen Sie unter info@verbraucherschutz.tv Kontakt zu uns auf – wir leiten die Mail unverbindlich an eine Kanzlei weiter, die entweder die betreffende Widerrufsbelehrung kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr prüft. Unsere Kooperationsrechtsanwälte prüfen die Widerrufsbelehrung der Volksbank Mittelhessen eG und begleiten Sie gern im weiteren Verfahren.
Aktuell:
Die Volksbank Mittelhessen muss einem Darlehensnehmer nach erfolgreichem Widerruf einer Immobilienfinanzierung die Vorfälligkeit und kassierte Zinsen erstatten – der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen. In einem von RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, (in den ersten zwei Instanzen) geführten Verfahren gegen die Volksbank Mittelhessen eG hat der BGH nun mit Beschluss vom 19.12.2017, XI ZR 748/16 das zweitinstanzliche Urteil des OLG Frankfurt vom 22.11.2016 (10 U 78/15) bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Bank zurückgewiesen. Damit ist die Verurteilung der Bank aus der zweiten Instanz zur vollständigen Erstattung der Vorfälligkeit zzgl. Zinsen rechtskräftig. Hier mehr erfahren: www.widerruf-durchsetzen.de