Die Umsetzung der Verbraucherrichtlinie zum 13. Juni 2014 bringt mit sich, dass Käufer im Internet erstandene Artikel nicht einfach ohne Angabe von Gründen und auf Kosten des Verkäufers zurücksenden können. Wer mit der Ware unzufrieden ist, der muss demnächst eine vom Händler zur Verfügung gestellte Widerrufserklärung nutzen oder sonstwie in geeigneter Schriftform dem Händler mitteilen, dass er die Ware nicht haben möchte. Dies ist übrigens auch telefonisch möglich, daher müssen Händler ab dem 13. Juni 2014 in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer hinterlegen, unter der man einen Widerruf auch telefonisch erklären kann. Verstoßen Händler gegen die neu formulierten Pflichtangeben, dann drohen Abmahnungen von Mitbewerbern.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Entscheidend ist dabei, dass der Käufer erstmal die Versandkosten tragen und dafür in Vorleistung treten muss. Ist der Widerruf so abgefasst, dass er allen Erfordernissen entspricht, dann ist der Händler verpflichtet, nach Erhalt der Rücksendung die entstandenen Transportkosten zu erstatten.
Hier mehr über eine Musterwiderrufsbelehrung 2014 erfahren