Das Bundesverfassungsgericht hat das gesetzem EU-Einheitspatent Steine in den Weg gelegt. Zum Aktenzeichen 2 BvR 739/17 veröffentlichte das höchste deutsche Gericht einen Beschluss, nachdem das deutsche Gesetz, dass eine EinfĂŒhrung eines einheitlichen EU-Patentgerichtes fĂŒr Deutschland regelt, nichtig ist.
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Patentanwalt Ingve Stjerna
Der DĂŒsseldorfer Patentanwalt Ingve Stjerna hatte das Verfahren 2017 angestrengt und beklagte sowohl formale als auch inhaltliche VerstöĂe gegen das Grundgesetz angemeldet. Seiner Meinung nach geht es um Ăbertragung von Hoheitsrechten und das dĂŒrfe nicht leichtfertig geschehen. In der von ihm kritisierten Abstimmung hatten 2013 nur 35 Abgeordnete teilgenommen
Unbefriedigender Status aktuell
Derzeit ist es zwar möglich, ein europÀisches Patent anzumelden, allerdings werden nach der Erteilung wieder einzelne nationale Patente daraus. Nach einer Patentverletzung, muss der Patentinhaber im jeweiligen Land und nach nationalem Recht dagegen vorgehen.
Seit 2013 gibt es konkrete PlĂ€ne fĂŒr das EU-Einheitspaten, das vom EuropĂ€ischen Patentamt erteilt werden wĂŒrde und automatisch in allen EU-Staaten wirksam wird. Das EU-Patentgericht wĂŒrde alle Patent-Verletzungen verhandeln, und dadurch parallele Verfahren in in den LĂ€ndern vermeiden.
Originalton Bundesverfassungsgericht: Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag, das unter VerstoĂ gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG ergangen ist, vermag die AusĂŒbung öffentlicher Gewalt durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EuropĂ€ischen Union oder eine mit ihr in einem ErgĂ€nzungs- oder sonstigen besonderen NĂ€heverhĂ€ltnis stehende zwischen-staatliche Einrichtung nicht zu legitimieren und verletzt deshalb die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. (133)
Bedenken wegen Verletzung von Grundrechten
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht hat BundesprĂ€sident Steinmeier aufgefordert, das gesetz nicht zu genehmigen. begrĂŒndete dies aktuell damit, dass fĂŒr das Gesetz nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit zusammengekommen sei. In Karlsruhe war es eine knappe Entscheidung: Der Senat entschied mit fĂŒnf zu drei Stimmen.
ErklĂ€rung dazu: Gesetze mit völkerrechtlich relevanten und das Grundgesetz beeinflussenden BezĂŒgen mĂŒssen mit einer groĂen Mehrheit aller Bundestagsabgeordneten verabschiedet werden. Die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten reiche nicht aus.
Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag, das unter VerstoĂ gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG ergangen ist, vermag die AusĂŒbung öffentlicher Gewalt durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EuropĂ€ischen Union oder eine mit ihr in einem ErgĂ€nzungs- oder sonstigen besonderen NĂ€heverhĂ€ltnis stehende zwischen-staatliche Einrichtung nicht zu legitimieren und verletzt deshalb die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. (133)
Geschichte und Zukunft des Patentrechts
Am europĂ€ischen Plan fĂŒr ein gemeinsames Patentgericht der Mitgliedstaaten wird seit der 2013 beschlossenen EinfĂŒhrung eines EU-Patents fĂŒr einen GroĂteil der Mitgliedstaaten gearbeitet. FĂŒr Unternehmen wĂŒrden einheitliche Patente bedeuten, dass fĂŒr Produkte und Erfindungen nicht in allen Mitgliedsstaaten eigene Patente beantragt und geschĂŒtzt werden mĂŒssten, was derzeit einen groĂen Aufwand fĂŒr die Unternehmen darstellt.
Ăber EU-Einheitspatente wĂŒrde ein EuropĂ€isches Patentgericht entscheiden. Dies zu installieren ist aber erst möglich, wenn die teilnehmenden Mitgliedstaaten die nationalen Notwendigkeiten dazu umsetzen.
Der Bundestag hatte das erforderliche Zustimmungsgesetz einstimmig angenommen, laut Verfassungsgericht waren aber nur 35 Abgeordnete im Saal. Da das Gesetz eine VerfassungsĂ€nderung bewirkt, muss es mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit des Bundestages entschieden werden. Der Senat begrĂŒndete seine Entscheidung mit der Feststellung, dass eine Ăbertragung von Hoheitsrechten zur Sicherung der demokratischen Einflussmöglichkeiten der BĂŒrger nur in der vom Grundgesetz vorgesehenen Form erfolgen dĂŒrfe. Eine EU-Einrichtung könne sich auf Basis solcher angreifbaren Entscheidungsfindungen nicht demokratisch legitimieren.
Drei Richter vertraten eine andere Auffassung: Sie kritisierten die Festlegung auf rein formelle Voraussetzungen: Die breite Eröffnung des Zugangs zum Bundesverfassungsgericht bei KompetenzĂŒbertragungen wie der vorliegenden könnte weitere Integrationsschritte innerhalb Europas, wenn nicht verhindern, so doch erheblich verzögern.