2 BvR 739/17 – Bundesverfassungsgericht blockiert das Einheitspatent

Das Bundesverfassungsgericht hat das gesetzem EU-Einheitspatent Steine in den Weg gelegt. Zum Aktenzeichen 2 BvR 739/17 veröffentlichte das höchste deutsche Gericht einen Beschluss, nachdem das deutsche Gesetz, dass eine Einführung eines einheitlichen EU-Patentgerichtes für Deutschland regelt, nichtig ist.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Patentanwalt Ingve Stjerna

Der Düsseldorfer Patentanwalt Ingve Stjerna hatte das Verfahren 2017 angestrengt und beklagte sowohl formale als auch inhaltliche Verstöße gegen das Grundgesetz angemeldet. Seiner Meinung nach geht es um Übertragung von Hoheitsrechten und das dürfe nicht leichtfertig geschehen. In der von ihm kritisierten Abstimmung hatten 2013 nur 35 Abgeordnete teilgenommen

Unbefriedigender Status aktuell

Derzeit ist es zwar möglich, ein europäisches Patent anzumelden, allerdings werden nach der Erteilung wieder einzelne nationale Patente daraus. Nach einer Patentverletzung, muss der Patentinhaber im jeweiligen Land und nach nationalem Recht dagegen vorgehen.

Seit 2013 gibt es konkrete Pläne für das EU-Einheitspaten, das vom Europäischen Patentamt erteilt werden würde und automatisch in allen EU-Staaten wirksam wird. Das EU-Patentgericht würde alle Patent-Verletzungen verhandeln, und dadurch parallele Verfahren in in den Ländern vermeiden.

Originalton Bundesverfassungsgericht: Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag, das unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG ergangen ist, vermag die Ausübung öffentlicher Gewalt durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union oder eine mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis stehende zwischen-staatliche Einrichtung nicht zu legitimieren und verletzt deshalb die Bürgerinnen und Bürger in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. (133)

Bedenken wegen Verletzung von Grundrechten

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht hat Bundespräsident Steinmeier aufgefordert, das gesetz nicht zu genehmigen. begründete dies aktuell damit, dass für das Gesetz nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit zusammengekommen sei. In Karlsruhe war es eine knappe Entscheidung: Der Senat entschied mit fünf zu drei Stimmen.

Erklärung dazu: Gesetze mit völkerrechtlich relevanten und das Grundgesetz beeinflussenden Bezügen müssen mit einer großen Mehrheit aller Bundestagsabgeordneten verabschiedet werden. Die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten reiche nicht aus.

Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag, das unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG ergangen ist, vermag die Ausübung öffentlicher Gewalt durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union oder eine mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis stehende zwischen-staatliche Einrichtung nicht zu legitimieren und verletzt deshalb die Bürgerinnen und Bürger in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. (133)

Geschichte und Zukunft des Patentrechts

Am europäischen Plan für ein gemeinsames Patentgericht der Mitgliedstaaten wird seit der 2013 beschlossenen Einführung eines EU-Patents für einen Großteil der Mitgliedstaaten gearbeitet. Für Unternehmen würden einheitliche Patente bedeuten, dass für Produkte und Erfindungen nicht in allen Mitgliedsstaaten eigene Patente beantragt und geschützt werden müssten, was derzeit einen großen Aufwand für die Unternehmen darstellt.

Über EU-Einheitspatente würde ein Europäisches Patentgericht entscheiden. Dies zu installieren ist aber erst möglich, wenn die teilnehmenden Mitgliedstaaten die nationalen Notwendigkeiten dazu umsetzen.

Der Bundestag hatte das erforderliche Zustimmungsgesetz einstimmig angenommen, laut Verfassungsgericht waren aber nur 35 Abgeordnete im Saal. Da das Gesetz eine Verfassungsänderung bewirkt, muss es mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit des Bundestages entschieden werden. Der Senat begründete seine Entscheidung mit der Feststellung, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten zur Sicherung der demokratischen Einflussmöglichkeiten der Bürger nur in der vom Grundgesetz vorgesehenen Form erfolgen dürfe. Eine EU-Einrichtung könne sich auf Basis solcher angreifbaren Entscheidungsfindungen nicht demokratisch legitimieren.

Drei Richter vertraten eine andere Auffassung: Sie kritisierten die Festlegung auf rein formelle Voraussetzungen: Die breite Eröffnung des Zugangs zum Bundesverfassungsgericht bei Kompetenzübertragungen wie der vorliegenden könnte weitere Integrationsschritte innerhalb Europas, wenn nicht verhindern, so doch erheblich verzögern.

Add a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.