1und1 – Der Ärger geht weiter!

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Wir haben auf dieser Seite schon mehrfach über die teilweise fragliche Vorgehensweise der 1&1 Internet AG gegenüber Verbrauchern und Kunden berichtet. In den letzten Wochen haben uns Kunden der 1&1 Internet AG mitgeteilt, dass die von der 1&1 Internet AG in ihrer Werbung angepriesene DSL-Leitung von 16.000 kBit/s trotz eines durchgeführten „Verfügbarkeits-Checks“ durch das Unternehmen letztendlich nicht erbracht wird. Uns wurden Fälle geschildert, wonach 1&1 Kunden lediglich auf eine Leistung von maximal bis zu 500 kBit/s zurückgreifen konnten, obwohl ein Vertrag über eine Doppelflat 16.000 Leitung abgeschlossen wurde.

Durch eine derartige schwache Leistung ist die Nutzung des Internets stark eingeschränkt. Aus diesem Grund haben viele Kunden versucht, das bestehende Vertragsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit aufzuheben bzw. zu beenden. Trotz der Tatsache, dass die 1&1 Internet AG ihre Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringen kann, ist das Unternehmen in den uns geschilderten Fällen nicht bereit, die Verträge zu beenden.

Zu dieser Vorgehensweise haben wir Herrn Rechtsanwalt Andrej Greif befragt.

Verbraucherschutz TV: Welche rechtlichen Möglichkeit haben Kunden von Telefonanbietern oder Providern, wenn die vertraglichen Leistungen nicht wie zugesagt erbracht werden?

Rechtanwalt Andrej Greif:
Je nach dem, welcher Vertragsart man einen DSL-Vertrag zuordnet, kommt in solchen Fällen grundsätzlich ein Rücktritt oder die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht.

In Bezug auf die Einordnung des DSL-Vertrages hat z.B. das Amtsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 21.06.2007 (Az. 6 C 177/07) entschieden, dass es sich bei DSL-Verträgen grundsätzlich um Kaufverträge handelt. Geht man also von einem Kaufvertrag aus, kann sich der Kunde auf das ihm zustehende gesetzliche Rücktrittsrecht berufen. Ein solches Rücktrittsrecht kann dann bestehen, wenn der andere Vertragspartner seine Leistungen nicht ordnungsgemäß und mangelfrei erbringt. Der Umstand, dass einem Kunden statt einer vertraglich zugesagten 16.000er Leitung lediglich eine Leitung mit einer Leistung von gerademal 500 kBit/s zur Verfügung gestellt wird, stellt grundsätzlich einen derartigen Mangel dar.

Oft vertreten jedoch die Anbieter die Ansicht, dass es sich bei den von ihnen angebotenen DSL-Verträgen um Dienstleistungsverträge handelt. Folgt man dieser Einschätzung kommt für den Kunden ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund in Betracht. Die nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung kann grundsätzlich einen derartigen Grund darstellen, der den Kunden zu einer Kündigung berechtigt.

Verbraucherschutz TV: Vielfach wurde uns berichtet, dass die 1&1 Internet AG als Ausgleich für die geringere Kapazität. einen monatlichen Rabatt in Höhe von 5,00 € gewährt. Wird durch diesen Rabatt bereits der ursprüngliche Vertrag geändert? Sind die Möglichkeiten des Kunden dann eingeschränkt?

Rechtsanwalt Andrej Greif: Grundsätzlich kann man diese Frage mit einem Nein beantworten. Eine Vertragsänderung hat grundsätzlich einvernehmlich zu erfolgen. Das bedeutet, die Parteien müssen übereinstimmend einer Vertragsänderung zustimmen. Eine einseitige Vertragsänderung bzw. Vertragsanpassung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein derartiger Ausnahmefall ist z.B. der in § 313 BGB geregelte Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Ein Anbieter kann sich grundsätzlich nicht auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen, wenn er von Anfang an nicht in der Lage war, die von ihm zugesagten vertraglichen Leistungen zu erbringen. Der Umstand, dass ein Anbieter von sich aus Rechnungsabzüge z.B. in Höhe von 5,00 € vornimmt, reicht grundsätzlich nicht aus, um darin eine einvernehmliche Vertragsänderung/Vertragsanpassung zu sehen. Grundsätzlich hat daher der Anbieter, eine entsprechende einvernehmliche Vertragsänderung/Vertragsanpassung darzulegen und nachzuweisen.

Verbraucherschutz TV: Was kann der Kunde unternehmen, wenn sein Anbieter seine vertraglich versprochenen Leistungen nicht erbringt?

Rechtsanwalt Andrej Greif:
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Grundsätzlich ist jedoch folgende Vorgehensweise denkbar. Sobald der Kunde feststellt, dass sein Anbieter die von ihm vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erbringt, kann der betroffene Kunde den Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist (eine Woche) auffordern, die Mängel zu beseitigen bzw. die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Um spätere Nachweisprobleme zu vermeiden, empfiehlt es sich, dieses Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Nach Ablauf der Frist kann dann grundsätzlich in einem zweiten Schreiben der Rücktritt bzw. die außerordentliche Kündigung erklärt werden. In den von mir bislang betreuten Fällen ist die 1&1 Internet AG jedoch auf den erklärten Rücktritt bzw. die Kündigung meiner Mandanten nicht eingegangen. In diesen Fällen konnte eine Vertragsbeendigung erst durch ein entsprechendes anwaltliches Aufforderungsschreiben erreicht werden. Die hierfür anfallenden Kosten bewegen sich aber in einem überschaubaren Rahmen.

Verbraucherschutz TV: Wir bedanken uns für das Interview.

Kanzlei-Infos unter www.schulze-greif.de

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Tomke Schwede

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