Ärger, wem Ärger gebührt: Das Unternehmen 1N Telecom GmbH sorgt aktuell für jede Menge Stress – mal geht es um nur angeblich vorteilhafte Angebote, mal um freche Schadensersatzforderungen, nachdem angebliche Sonderkündigungsrechte in Anspruch genommen wurden. Besonders ärgerlich dabei: Ein großer Teil der aktuell sehr unzufriedenen Kunden wollte eigentlich gar nicht wechseln und bei der Telekom (mit K) bleiben, ihnen ging es nur um den versprochenen Tarifwechsel. In Werbeanrufen wird geschickt mit der Namensgleichheit gearbeitet. Die Verbraucherzentralen haben die Masche schnell entlarvt und gehen aktuell rechtlich gegen das Unternehmen 1N Telecom vor.
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Inhaltsangabe
- Hilfe vom Anwalt
- Urteile & Verfügungen
- Stellungnahme der Telekom
- Argumente zur Forderungsabwehr
- Wichtige Quellen
1N Telecom: Unzulässiger Werbeanruf und Trickformular
Man kann von den schriftlich vorliegenden Angeboten schon fast von Trickformularen sprechen, denn mit der Rücksendung wird der bestehende Vertrag bei der Telekom gekündigt und ein neuer Vertrag mit der Telecom abgeschlossen.
Wenn die Opfer dieser Masche ihren Fehler erkennen und die Kündigung bei der Telekom rückgängig machen, reagiert die 1N Telecom GmbH drastisch und fordert Schadensersatz in Höhe von bis zu 500 Euro für den nicht zustande gekommenen Vertrag.
Unklar ist übrigens, wie die Telecom GmbH an die Daten kommen konnte, um die Anschreiben so authentisch gestalten zu können. Grundsätzlich ist Werbung dieser Art unzulässig und daraus resultierende Vertragsschlüsse ungültig.
Rechtsanwalt Fabian Frisch von der Hamburger Kanzlei Hafencity: „Ich empfehle Opfern dieser Masche, der Schadenersatzforderung zeitnah per Einschreiben zu widersprechen und schnellstens Kontakt mit der Telekom aufzunehmen, damit die erfolgte Kündigung zurückgenommen wird.“ Der Hamburger Jurist übernimmt bei vorliegender Rechtsschutzdeckung gern die erforderliche Kommunikation und prüft die Zulässigkeit der Forderung.“ Die Rechtsschutzversicherung zahlt im Rahmen einer Erstberatung den von der Gebührenordnung gedeckten Satz von etwa 160 Euro, eine intensive Betreuung im außergerichtlichen Verfahren kostet um die 300 Euro.
Das Dilemma: Zwar nimmt die Telekom die Opfer gern wieder zurück, oft aber nur zum Preis einer grundsätzlichen Laufzeitverängerung. Vielfach können Nummern auch nicht mehr gehalten werden,
Da in vielen Fällen Widerrufsfristen abgelaufen sind, bleibt nur noch die Anfechtung, um den unverschämten Anspruch abzuwehren. Basis eine Anfechtung könnten die sittenwidrigen Umstände des Vertragsschlusses sein.
Urteile & Verfügungen
Nachfolgend zitieren wir einige Urteile der Verbraucherzentralen:
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, LG Düsseldorf, Az. 12 O 174/22
Mehrere Punkte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der 1N Telecom wurden bemängelt – das Landgericht Düsseldorf verbot daraufhin die Nutzung bestimmter Klauseln z.B. in Bezug auf die angebliche Portierungspflicht. 1N Telecom darf sich nicht mehr auf eine Klausel berufen, wonach er den Vertrag kündigen kann, wenn Kunden mit einem Betrag, der dem doppelten des Monatsbeitrags entspricht, in Verzug sind. Auch auf die Erforderlichkeit der Schriftform zur Änderung des Vertrags darf sich 1N nicht mehr berufen.
Bundesverband der Verbraucherzentralen, LG Düsseldorf,Az. 12 O 101/22 und 12 O 172/22)
In zwei Versäumnisurteilen des Landgerichts Düsseldorf wurde 1N unter anderem dazu verurteilt, auf seiner Internetseite eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die Kunden direkt Kontakt zu dem Unternehmen aufnehmen können.
Was sagt die Telekom dazu?
Natürlich ist die Telekom geschädigt, denn durch diese Masche gehen ihr unter Umständen treue Kunden verloren. N1 gibt sich die allergrößte Mühe, eine sehr enge Verbindung zur Deutschen Telekom darzustellen. Das große Vorbild zeigt sich aber verärgert darüber. Wir zitieren:
Telekom wie Verbraucherzentralen beschäftigen die irreführenden Werbebriefe der 1N Telecom GmbH schon seit Anfang 2022. Die Telekom hat bislang jedes Anschreiben im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen. Persönlich adressiert und mit der aktuellen Festnetzrufnummer versehen vermitteln sie den Eindruck, dass es sich um ein offizielles Schreiben der Deutschen Telekom handelt, in dem es um einen Wechsel in einen neuen Tarif geht.
Da die 1N Telecom die Portierungsaufträge erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist an die Telekom übermittel, wird den Kunden die Möglichkeit eines fristgerechten Widerrufs genommen. Die
Telekom hat auch diese Schreiben vor dem Landgericht Düsseldorf verbieten lassen.
Kunden, die über die Schadensersatzforderung berichten, legen wir nahe, sich rechtlichen Rat einzuholen, um gegebenenfalls eine Anfechtung auszusprechen. Auch nach Ablauf der Widerrufsfrist besteht die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung. Letztere kann bis zu einem Jahr nach Kenntnis erklärt werden. Die Irrtumsanfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis erklärt werden.
Das Handelsblatt zitiert das Gericht: Die Anschreiben an die Kunden sind in der Aufmachung irreführend und machen nicht ausreichend deutlich, dass es sich nicht um einen bloßen Tarifwechsel handelt, sondern es um einen Wechsel des Telekommunikationsanbieters geht. (Az. 38 O 88/23).
Die Telekom will auch künftig alle ihr zur Verfügung stehenden juristischen Mittel und Wege ausschöpfen, um die irreführende Kundenansprache der 1N Telecom zu unterbinden.
Übrigens: Damit ein Widerrufsrecht auslaufen kann, muss der Verbrauchers über sein Widerrufsrecht informiert werden. Erfolgt keine Belehrung oder nicht ordnungsgemäß, dann erlischt das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen nach dem jeweiligen Vertragsschluss.
Argumente für eine Anfechtung wären unter Umständen
- unzulässiger Werbeanruf
- bewusste Falschinformationen
- Datenmissbrauch
- unzulässige Datenspeicherung
- mißbräuchliche Anwendung der Widerrufs-Regelungen
Wie können sich betroffene Verbraucher wehren
Zulässigkeit der 1N Telecom-Forderung zweifelhaft
Rechtsanwalt Fritsch von der Hamburger Kanzlei Hafencity: „Hier wird wieder in einer jo´uristischen Grauzone gefischt. Die Verträga an sich scheinen in Ordnung, höchst zweifelheit und sicherlich den Rahmen der Zulässigkeit übersehreitend sind sicher die Umstände der vertragsanbahnung. Daher raten wir, diese Umstände im Einzelfall prüfen und das Verfahren von einem Anwalt begleiten zu lassen!“
Der Service der Kanzlei Hafencity kostet 300 Euro und geht dabei über eine grundsätzliche Beratung weit hinaus, indem die individuellen Umstände des Einzelfalls einbezogen werden und jegliche Kommunikation übernommen wird, Der Zuschuss der Rechtsschutzversicherung wird natürlich einbezogen.
Unter dem Strich sind eine anwaltliche Prüfung und die ersten Schritte im außergerichtlichen Verfahren gpünstiger, als die Rechnung freiwillig zu zahlen oder nach Fristverlauf zwingend zahlen zu müssen.