Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat wegen unzulässiger AGB 19 deutesche Mobilfunkanbieter abgemahnt. Der VZBV hatte in einer umfassenden Untersuchung vor allem die in den Mobilfunkverträgen fest gelegten Regelungen in Bezug auf Kündigung und Haftung sowie die Änderungsvorbehalte der Dienstleister bei Leistung und Preis als abmahnwürdig empfunden.
Die beanstandeten Vertragsklauseln beinhalteten häufig das nahezu uneingeschränkte Recht, sowohl die Leistungen als auch die Geschäftsbedingungen eigenmächtig und beliebig zu ändern und damit auch zum Nachteil der Verbraucher. Bei einem einzelnen Fall wurden insgesamt 23 solcher unzumutbaren Vereinbarungen entdeckt und bemängelt. Nach Urteil des Bundesgerichtshofes sind derart überzogene Vereinbarungen jedoch von vornherein unwirksam.
Thomas Bradler, Rechtsexperte im VZBV kritisiert: “Es kann einfach nicht sein, dass Handyanbieter die Kunden in Verträge mit möglichst langer Laufzeit zwingen, sich selbst jedoch jedes Türchen offen halten wollen”. Zu den schwarzen Schafen gehören Anbieter wie beispielsweise E-Plus, T-Mobile, Vodafone und O2, aber auch Discounter wie Simply, Simyo, congstar oder blau.
Außerdem hatte der VZBV gegen Callmobile geklagt und vom Oberlandesgericht Hamburg recht bekommen. Es ist dem Mobilfunkanbieter seitdem untersagt, für seine Prepaid-Angebote mit der Versprechung „Keine Grundgebühr“ zu werben, da bei unterschreiten des Mindestumsatzes von 6 Euro monatlich schließlich eine sogenannte Administrationsgebühr anfalle. Auch die Werbung für eine angeblich kostenlose Mitnahme der Mobilnummer sei irreführend, da sie die Gebühren des alten Anbieters nicht berücksichtige.