Besser echte Preise vergleichen – Amazon-Händler kassiert einstweilige Verfügung für Vergleiche mit „Mondpreisen“

Das kann teuer werden: Per einstweiliger Verfügung hat das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss v. 30.8.2016, Az. 33 O 127/16) auf Antrag der Marken-, Rechte- und Personenschützerkanzlei LHR  (Köln) einem Amazon-Händler untersagt, mit so genannten „Mondpreisen“ zu arbeiten. „Statt teuer jetzt billig“ ist ein unzulässiger Preiszusatz, wenn mit Preisen geworben wird, denen höhere, durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden.

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Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Das LG Köln folgte damit der Argumentation des von LHR beratenen Mitbewerbers, dass die konkrete Preiswerbung irreführend war. Der Antragsgegner stellte dem Preis von 6,50 € für das angebotene Produkt einem durchgestrichenen “statt”-Preis in Höhe von 14,70 € gegenüber, der mit dem mehr als doppelten Betrag schlicht unrealistisch war.

Zu Recht. Denn der Verbraucher versteht unter dem höheren, durchgestrichenen Preis im Rahmen eines Onlineangebots einen ehemaligen Preis, der vom Händler in einem gleichen bzw. wenigstens ähnlichen Vertriebsweg verlangt wurde, somit eine adäquate Preisherabsetzung. Die Angabe des Preises, den der Händler in seinem stationären Ladengeschäft verlangt, vermutet er dahinter jedenfalls nicht.

Denn erstens gäbe dieser für die Prüfung, ob er sich zur Inanspruchnahme des konkreten Onlineangebots entschließen soll oder nicht, für ihn nichts her. Denn der Kauf des Produkts im stationären Handel ist für den Verbraucher, der sich im Internet für ein bundesweit abrufbares Onlineangebot interessiert, naturgemäß bereits fernliegend und keine konkrete Alternative. Darüber hinaus weiß der Verbraucher zweitens, dass den beiden Vertriebswegen völlig unterschiedliche Kalkulationen zugrunde liegen. Er wird daher einen im Onlineshop durchgestrichenen Preis nicht auf den stationären Laden geforderten Preis beziehen.

Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die der Händler in einem separaten Verfahren geltend machen wird. Rechtsanwalt Lampmann, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz: „Es ist nun mal unzulässig solche Vorher/Nachher-Preisvergleiche anzustellen, wenn sie nicht hieb und stichfest einer Überprüfung standhalten!“

Lampmann vertritt Unternehmen, deren Mitbewerber sich mit unzulässigen Werbeaussagen – ins besondere zur Preisgestaltung – Vorteile verschaffen.

 

 

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