Der BGH hat zu einer eigentlich glasklaren Sache Stellung bezogen und damit der beklagten Sparkasse einen deutlichen Rüffel erteilt. Diese hatte abgelehnt, bei der Bemessung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen, dass der Kunde von Sondertilgungsrechten hätte Gebrauch machen können. Den kompletten Artikel können Sie unter „Aktuelles“ bei Rechtsanwalt Neuss lesen.
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