Nichts ist beruhigender als intensives BGB- und StGB-Studium. Die Gesetzbücher präsentieren einige Wahrheiten, an denen nicht wirklich gerüttelt werden kann. Ein für mich immer wieder interessanter Paragraf ist dieser:
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Strafgesetzbuch (StGB): § 202 a – Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Was bedeutet das? Wenn jemand in Besitz von emails kommt und dies absichtlich geschehen ist, dann nennt man das „sich verschaffen“ und nach StGB § 202 a ist so ein Vergehen strafrechtlich relevant.