BGH – Fehler bei der Anlageberatung verjähren separat

Geschädigte Anleger haben nach einem aktuellen BGH-Urteilbessere Chancen auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Mit Urteil vom 2. Juli 2015 (III ZR 149/14) bekräftigte der BGH die Rechtsprechung, dass jeder Beratungsfehler bei der Anlageberatung einzeln verjährt.

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Eine fehlerhafte Anlageberatung bei Kaitalanlagen kann zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Typische Fehler sind etwa das Verschweigen oder die Verharmlosung von Risiken der Kaitalanlage. Zu diesen Risiken zählen beispielsweise die mangelnde Handelbarkeit (Fungibilität) von Fondsanteilen oder die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage.

Macht der Anleger Schadensersatzansprüche auf Grund mehrerer Beratungsfehler geltend, so verjähren die Fehler gesondert, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Ebenso verdeutlichten die Karlsruher Richter, dass die fehlende Eignung zur Altersvorsorge und die mangelnde Fungibilität zwei voneinander abgrenzbare Punkte einer Aufklärungs- und Beratungspflicht sein können. Dementsprechend seien sie auch in Verjährungsfragen gesondert zu behandeln. Mehr lesen bei kapitalschutz.de

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