Dr. Walter Späth von der Anleger-Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte aus Berlin hat 17.000 Euro für einen falsch beratenen Lehman-Anleger vor dem Berliner Kammergericht erstritten. Die Targobank hat eine angekündigte Berufung jetzt zurückgezogen. Das Urteil ist rechtskräftig und stärkt die Rechte von Anlegern, die vom Rechtsvorgänger Citibank zum Kauf von Lehman-Zertifikaten angehalten wurden, ohne über das Risiko und geflossene Provisionen aufgeklärt worden zu sein.
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Vor dem Berliner Kammergericht hat die Targobank als Rechtsnachfolgerin der Citibank eine Berufung zurück genommen. In einem von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth Rechtsanwälte betreuten Verfahren (Az. 26 U 88/11, rechtskräftig) hatte Fachanwalt Dr. Walter Späth den dortigen Anleger bereits erstinstanzlich vertreten und hier wurde die Targobank bereits zum vollständigen Schadensersatz an den Anleger verurteilt (Az. 4 = 99/10 vor dem Landgericht Berlin). Die Targobank muss dem Anleger, der auf Anraten der Bank in Lehman-Zertifikate investiert hatte, nun den ihm entstandenen Schaden in Höhe von ca. 17.000,00,- € ersetzen.
Bereits vor einigen Wochen konnten Dr. Späth Rechtsanwälte in einem von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth betreuten Verfahren erreichen, dass die Targobank auch in dem dortigen Verfahren die Berufung zurück nahm (Az. 12 U 102/11 vor dem Kammergericht Berlin, der Fall ist rechtskräftig). In beiden von Dr. Späth Rechtsanwälten betreuten Fällen war wohl entscheidend, dass die Anleger eine sichere Anlage wünschten und dies auch beweisen konnten, obwohl, was erstaunlich ist, beide Anleger bereits vorher Anlagen in Zertifikaten abgeschlossen hatten und somit nicht als unerfahrene Anleger gelten konnten. Rechtsanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Wir freuen uns über diesen großen Erfolg für die von uns vertretenen Anleger. Nachdem sich nun durch die bisherigen BGH-Entscheidungen zeigt, dass die „Kick-back“-Rechtsprechung des BGH den geschädigten Lehman-Anlegern eher wenig viel versprechende Ansatzpunkte bietet, zeigt sich, dass, sofern keine anleger- und objektgerechte Beratung vorgelegen haben sollte, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, durchaus viel versprechende Ansatzpunkte für eine vollständige Rückabwicklung der Anlage bestehen.“
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