1 x 1 der Inkasso-Gebühren

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Opfer von Abzocker-Angeboten werden oft mit sehr hohen Inkassogebühren für Inkassoleistungen konfrontiert. Es stellt sich dabei die Frage, ob man als Schuldner die geltend gemachten Inkassokosten überhaupt bezahlen muss. Grundsätzlich müssen Inkassogebühren bezahlt werden, wenn z.B. nach einer Klage die Rechtmäßigkeit der Forderung bewiesen ist oder man sich freiwillig zur Zahlung der Rechnung entschließt. In aller Regel erscheinen Inkassogebühren unverhältnismäßig hoch. Dies liegt auch daran, dass insbesondere für geringe Summen bis 300 Euro eine im Verhältnis hohe Inkassogebühr fällig wird. die manchmal sogar die Höhe der Forderung selbst überschreitet.

Dabei kann ein Inkasso-Unternehmen die Inkassogebühren nicht beliebig festsetzen, sondern muss sich an den Rechtsanwaltskosten orientieren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt sind. Zwar ist das RVG für Inkassounternehmen nicht bindend, aber die durch Inkassoleistungen entstehenden Kosten dürfen nicht höher sein als die Kosten, die ein Anwalt berechnet hätte. Hier geht es um die geforderte Schadensminderungspflicht, damit die Forderungen nicht ausufern.

Der Forderungssteller muss sich für den günstigeren Weg entscheiden – tut er das nicht, dann darf das beauftragte Unternehmen nicht mehr Gebühren verlangen, als es ein Anwalt getan hätte. Eine Erstattungspflicht entfällt übrigens, wenn nach dem Inkasso-Unternehmen noch ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, weil sich das Inkassounternehmen als erfolglos erwiesen hatte. Der säumige Zahler muss für diese Art von Forderungseinzug nur ein Mal bezahlen.

Inkassogebühren muss auch niemand bezahlen, der einer Forderung fristgerecht widersprochen hat. Ein Inkassodienst darf also nur beauftragt werden, um säumige Zahler zu beeindrucken, nicht um unwillige Zahler zu bewegen, doch von ihrem Widerspruch zurück zu treten und die Forderung anzuerkennen.

Kontoführungsgebühren dürfen nicht berechnet werden, Kosten für Adressermittlung nur im nachgewiesenen Rahmen.

Wir fassen mal zusammen

1. Inkassokosten dürfen die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht überschreiten
2. Inkassokosten müssen nicht bezahlt werden, wenn die Forderung bestritten wird und fristgerecht widersprochen wurde
3. Kontoführungsgebühren dürfen nicht aufgelistet werden
4. Adressermittlungskosten sind nur in einer nachgewiesenen Höhe erstattungsfähig
Für den Fall web.de können wir Ihnen Musterschreiben anbieten. Unsere Musterschreiben können aber auch an andere Unternehmen oder Inkassobüros gesendet werden. Bitte denken Sie daran, auf jeden Fall die Anschrift des Forderungsstellers zu überprüfen.

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Tomke Schwede

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