Im VW-Skandal erhält eine klagende Autofahrerin nicht nur den vollen Kaufpreis zurück, sie darf auch das Auto behalten und muss keine Nutzungsentschädigung bezahlen. VW bleibt dabei konsequent bei der „Erst vor dem OLG wird verglichen-Strategie“ und konnte auch so wieder in allerletzter Minute verhindern, dass ein deutsches Oberlandesgericht ein Urteil fällt – diesmal allerdings zu einem extrem hohen Preis.
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Das Oberlandesgericht Naumburg verhandelte, allerdings machte das Einlenken des Autohauses und die Überweisung des kompletten Kaufpreises der Sache wieder mal ein Ende. Warum VW immer dieses „Tour“ fährt ist klar: So wird das Prozesskostenrisiko erhöht und ein großer Teil der betroffenen Opfer scheut das Risiko. Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hartung von www.pkw-rueckgabe.de: „Unter dem Strich rechnet sich das, denn so wird die große Menge der Klagewilligen doch deutlich eingedampft!“Der VW Händler hätte vor dem OLG wieder mit dem aktuell typischen Thema der umgekehrten Beweislast zu kämpfen. Demnach muss der Beklagte Argumente dafür finden, warum dem Kläger kein Schaden entstanden ist. Da VW allerdings derzeit keine technischen Details zum Abgasskandal liefert, fällt es Händlern zunehmend schwerer, den gestiegenen Informationsbedürfnissen kritischer Richter zu entsprechen.
1 U 115/17 – Und wieder ein Aktenzeichen ohne Urteil
Dr. Gerrit W. Hartung, Partner bei MBK Rechtsanwälte in Mönchengladbach für den PLZ-Bereich „4“ zuständiger Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal: „Kläger haben aktuell einen guten Lauf und sollten sich von den Risiken des notwendigen Verfahrens nicht entmutigen lassen, selbst dann, wenn das Risiko selbst getragen werden muss.“
Im vorliegenden Fall hatte die klagende Kundin Ausdauer bewiesen und ihre Zuversicht wurde belohnt. Nach der Niederlage in der ersten Instanz zeichnete sich schon früh ab, dass das OLG Naumburg verbraucherfreundlich urteilen würde. Interessant diesmal: Ein bekannt großzügiges Angebot lehnte die Klägerin ab und wollte so ein Urteil erzwingen. Der Händler konnte dieses nur mit der kompletten Überweisung aller Forderungen verhindern. Dass die Klägerin das Auto behalten kann beruht auf der Tatsache, dass die Zahlung des Händlers als so genannte „Zahlung ohne Rechtsgrund“ einging und so keine Rückforderungsansprüche in Bezug auf das Auto entstehen.
„Prozessual super gelaufen!“ freut sich Hartung über den Ausgang des Naumburger Verfahrens.