In einem Musterprozess der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG hat das Landgericht Heilbronn die genannten Abschlussgebühr am 12. März 2009 für zulässig erklärt (Az: 6 O 341/08).
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Der Bundesgerichtshof stellte 2001 in seiner Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit von Bankentgelten (Az: XI ZR 197/00) fest, dass die Berechnung von Kosten durch die Bank gegenüber Kunden nur zulässig ist, wenn für den einzelnen Kunden eine Dienstleistung erbracht wird.
Bausparer erhalten mit Zahlung der Abschlussgebühr keine nennenswerte Gegenleistung der Bausparkasse, damit ist diese Gebühr trotz des Urteils vom Landgericht Heilbronn aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht gerechtfertigt. In der Urteilsbegründung wird die Abschlussgebühr als Eintrittsgebühr in eine Bauspargemeinschaft bezeichnet. Die Verbraucherzentrale wertet sie hingegen als Provision, die eine Aktiengesellschaft an ihre Vertreter bezahlt, damit diese Verträge unters Volk bringen.
Die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Berufung angekündigt. Ihre Klage besitzt Mustercharakter und ist für alle noch laufenden Bausparverträge von Bedeutung. Endgültige juristische Klarheit hierzu wird voraussichtlich aber erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringen. Bereits heute jedoch sollten Bausparer ihre Ansprüche auf eine Erstattung anmelden. Bei noch laufenden Verträgen geht es dabei nicht um eine Rückzahlung der gezahlten Gebühren, sondern um eine Korrektur des aktuellen Vertragskontostandes. Wegen drohender Verjährungsfristen empfiehlt die Verbraucherzentrale außerdem, dies so früh wie möglich zu tun und die Bausparkasse dabei aufzufordern, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Einen Musterbrief sowie die ausführliche Position der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zur Abschlussgebühr der Bausparkassen sind abrufbar unter www.vz-bw.de/bausparen.